Satzung
Satzung des Feuerwehrverein Geismar e.V.

Inhalt:
§1 Name und Sitz
§2 Vereinszweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Organe
§6 Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
§8 Vereinskasse
§9 Beiträge
§10 Feiern und Geschenke
§11 Auflösung des Vereins


§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:
    Feuerwehrverein Geismar
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen – Geismar und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden und führt dann den Zusatz eingetragener Verein in der verkürzten Form „e.V.“.
    Die Anschrift des Vereins lautet Kerllsgasse 2, 37083 Göttingen.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein hat den Zweck die Ortsfeuerwehr Geismar zu fördern und zu unterstützen.
    Insbesondere wird gefördert:

    1. die Ausbildung und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr Geismar,
    2. die Pflege der Kameradschaft,
    3. die Zusammenarbeit mit den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Geismar,
    4. die Jugendarbeit der Ortsfeuerwehr Geismar und
    5. die kulturelle Zusammenarbeit mit anderen Organisationen auf Orts-, nationaler und Internationalen Ebenen.
  3. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Satzungszwecke Dritter bedienen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Der Verein erfüllt seine Aufgaben ohne Ansehen der finanziellen Leistungsfähigkeit, der sozialen Stellung, der Nationalität, der Rasse, des Glaubens oder der politischen Überzeugung seiner Mitmenschen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen, natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und unabhängig vom Alter die Mitglieder der Ortsfeuerwehr Geismar werden. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder der Ortsfeuerwehr Geismar bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Der Eintritt kann jederzeit zum Monatsbeginn erfolgen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge oder Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  4. Personen, welche sich um den Feuerwehrverein Geismar e.V. in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Streichung aus der Mitgliederliste und
    4. durch Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristische Personen).
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
  3. Wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird es von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
    • es trotz Abmahnung durch den Vorstand den Interessen des Vereins entgegenwirkt,
    • das Mitglied wiederholt und gröblich gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,
    • das Mitglied das Ansehen des Vereins grob schädigt oder gegen die Zwecke und Ziele des Vereins
    • verstoßen hat,
    • der Ausschluss im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, soweit dies durch den Vorstand festgestellt wird.

    Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
    Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Gegen den Beschluss der Versammlung kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Pflicht der Beitragszahlung bleibt bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bestehen. Mit dem Erhalt der Mitteilung über den endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.


§5 Organe

  1. Der Verein hat folgende Organe:
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. den Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie berät und beschließt insbesondere über:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl des Vorstandes,
    5. Satzungsänderungen,
    6. die Beitragsfestsetzung,
    7. Wahl der Kassenprüfer,
    8. Anträge,
    9. Ausschluss eines Mitgliedes,
    10. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    11. Auflösung des Vereins und
    12. die Verfügungsmittel des Vorstandes.

    Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen

    1. wenn es der Vorstand mit ¾-Mehrheit beschließt oder
    2. wenn dieses mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit der Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zur Wahrung der Schriftform ist der Versand durch E-Mail ausreichend.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Minderjährige besitzen kein Stimmrecht.
  7. Bei folgenden Angelegenheiten ist eine Stimmenmehrheit von mehr als  aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
    1. Festsetzung der Beiträge,
    2. Ausschluss eines Mitgliedes,
    3. Änderung der Satzung und
    4. Auflösung des Vereins.
  8. Anträge werden nur behandelt, wenn diese schriftlich eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorgelegen haben. Bei besonderer Dringlichkeit eines Antrages kann dieser mit einer Stimmenmehrheit von zwei drittel  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  10. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Geismar,
    6. dem stellv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Geismar und
    7. dem Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr Geismar.

    Der Vorstand zu a) – d) muss Mitglied des Vereins sein und wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, er stellt den Vorstand i.S.d. § 26 BGB dar. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

    Die Mitgliedschaft der Personen unter e) – g) im Verein bleibt ihnen freigestellt. Stimmberechtigt sind sie nur als Vereinsmitglieder, anderenfalls haben sie nur Mitspracherecht. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Insbesondere ist er zuständig für
    1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
    3. die Bewilligung von Ausgaben, soweit sie die bei der Jahreshauptversammlung beschlossenen Verfügungsmittel nicht übersteigen. Insofern ist der Vorstand in seiner Verfügungsgewalt beschränkt und bedarf bei weiteren Ausgaben der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.In dringenden Fällen kann die Genehmigung zur Leistung von Ausgaben bis zur Höhe von EUR 75,00 durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden. Der gesamte Vorstand ist umgehend nachträglich zu unterrichten. Weiterhin hat der Vorstand den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
  5. Zur Durchführung von Veranstaltungen kann sich der Vorstand eines Festausschusses bedienen.
    Die Mitglieder des Festausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Festausschuss arbeitet grundsätzlich selbstständig und eigenverantwortlich nach den Vorgaben des Vorstandes. Bei Bedarf wird er zur Teilnahme an den Vorstandsitzungen eingeladen. Er ist dem Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Vereinskasse

  1. Der Verein führt eine Kasse, die jährlich abzuschließen und durch drei Kassenprüfer zu überprüfen ist.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte, insbesondere für die richtige und termingerechte Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu berichten.

§9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt pro Mitglied einen Jahresbeitrag. Die Beiträge werden im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das ganze Jahr im Voraus erhoben.
  2. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder und Mitglieder der Jugendfeuerwehr.

§10 Feiern und Geschenke

  1. Feiern und Jubiläen des Vereins sollen sich nach dem Gründungsjahr der Freiwilligen Feuerwehr Geismar (1886) und des Vereins (2010) richten.
  2. Bei Grünen Hochzeiten, Silberhochzeiten, Goldenen Hochzeiten und ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre können Vereinsmitglieder ein Geschenk erhalten.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Abwicklung durch den 1 Vorsitzenden als alleinvertretungsberechtigten Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen oder mehrere andere Liquidatoren bestellt.
  3. Das im Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen soll der Stadt Göttingen zufallen, mit der Verpflichtung, dieses ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Feuerlöschwesens in der Ortschaft Geismar zu verwenden. Die Verwendung des Vereinsvermögens soll ausschließlich der Ortsfeuerwehr Geismar zu Gute kommen.

Eingetragen beim Amtsgericht Göttingen – Registergericht – Registerblatt VR 200516 am 09.12.2010

Geführt beim Finanzamt Göttingen

  • Steuer – Nr. 20/206/09686
  • gemeinnützig anerkannt mit Bescheinigung vom 12.11.2018